Wir bieten Dir folgende

Führerscheinklassen

Führerscheinklasse B:

  • direkter Erwerb
  • Beinhaltet AM,L
  • ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
  • ab 18 Jahre
  • Keine Befristung der Besitzdauer

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Bei Ersterteilung theoretischer Unterricht:

  • 12 Grundstoffstunden (je 90 Minuten)
  • 2 Zusatzstoffstunden (je 90 Minuten)

Praktischer Unterricht:

  • 5 Überlandstunden (je 45 Min)
  • 4 Autobahnstunden (je 45 Minuten)
  • 3 Nachtfahrten (je 45 Minuten)
  • + Übungsfahrten verbunden Stadt- und Grundaufgaben

Führerscheinklasse AM:

direkter Erwerb
ab 16 Jahre
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.

Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Führerscheinklasse A1:

Beinhaltet AM
direkter Erwerb
ab 16 Jahre
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Führerscheinklasse A2:

Beinhaltet A1, AM
direkter Erwerb
ab 18 Jahre
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Führerscheinklasse A:

Beinhaltet A1, A2
direkter Erwerb
ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg
Keine Befristung der Besitzdauer
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Führerscheinklasse C:

Beinhaltet C1
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre – mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
ab 21 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste – gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Führerscheinklasse CE:

Beinhaltet BE, C1E, T
nur mit Klasse C
ab 18 Jahre – mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
ab 21 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Führerscheinklasse C1:

nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Führerscheinklasse C1E:

Beinhaltet BE, D1E, sofern Klasse D1 vorhanden
nur mit Klasse C1
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen.

Auf das Verhältnis des zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs kommt es nicht mehr an. Technische Vorschriften bezüglich der Kraftfahrzeuge sind zusätzlich zu beachten.

Ablauf und Fragen zum

Führerschein

  • Reisepass oder Personalausweis (Gültigkeit überprüfen).
  • 1 biometrisches Passbild neueren Datums, ohne Kopfbedeckung, Halbprofil, 3,5 x 4,5 cm (siehe unten).
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehtestelle (bei Optikern und Augenärzten erhältlich), darf nicht älter als 2 Jahre sein.
  • Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe. Für unsere Fahrschüler bieten wir an zwei Freitagen im Monat eigene Kurse an. Die Termine erhaltet Ihr in der Fahrschule. Alternativ beim DRK mit Anmeldung unter Tel. 04141 80330 oder der Johanniter-Unfall-Hilfe mit Anmeldung unter Tel. 04141 541947.
  • Eventuell bereits vorhandener Führerschein.

Diese Unterlagen können im Laufe der theoretischen Ausbildung eingereicht werden. Über die Fahrschule wird, wenn alle Unterlagen da sind, dann dein Führerscheinantrag beim Landkreis gestellt.
Währenddessen starten wir gemeinsam mit der theoretischen und praktischen Ausbildung, um schnell ans Ziel zu kommen.
Nach Abschluss der theoretischen Ausbildung ist die theoretische Prüfung.
Nach bestandener theoretischer Prüfung ist kurze Zeit später deine praktische Prüfung.

Beim LKW sind weiterhin ein ärztliches- und ein augenärztliches Gutachten sowie der große Erste-Hilfe-Schein (mind. 8 Doppelstunden) erforderlich!

Falls du deinen Führerschein schon vor dem 01.04.1990 gemacht hast und nun eine Erweiterung z.B. für die Klasse A vor hast, ist es notwendig, dass du einen neuen Erste-Hilfe-Kurs besuchst.

In der folgenden Liste sind Beispiele für Erkrankungen aufgeführt, die beim Erwerb des Führerscheins zur Hürde werden können. Leidest du an einer dieser Erkrankungen, so solltest du vor Antragstellung mit deiner Fahrschule, deinem Arzt und der Antragasstelle Rücksprache halten.

  • Gleichgewichtsstörungen
  • Bluthochdruck (ständig über 130 mmHg diastolisch)
  • Herzleiden wie Rhythmusstörungen
  • Schwere Stoffwechselerkrankungen oder Nierenerkrankungen
  • Anfallsleiden (z.B. Epilepsie)
  • Nervenkrankheiten
  • Geistige Leiden (z.B. schwere Depressionen)
  • Geistige Behinderungen oder schwere Intelligenzdefizite
  • Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum und jeweilige Abhängigkeit
  • Übermäßiger Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln
  • Leistungsabfall durch Arzneimittelkonsum
  • Bewegungsbehinderungen

Wichtig:
Wegen Bewegungsbehinderungen kann die Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt oder Fahrzeugumbauten verlangt werden. In Zweifelsfällen kann die Führerscheinbehörde zur Klärung von strittigen Fragen ein fachärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) verlangen.